Diese Seite enthält die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Lagertraum. Haben Sie beim Buchungsabschluss einen Versicherungsschutz hinzugefügt, gelten für Sie zusätzlich die im zweiten Abschnitt aufgeführten Versicherungsbedingungen
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Verträge über die Vermietung von Lagereinheiten zur Selbsteinlagerung von Gegenständen („Self Storage“) zwischen dem Vermieter und dem Mieter, unabhängig davon, ob der Mieter Verbraucher (§ 13 BGB) oder Unternehmer (§ 14 BGB) ist. Der Vermieter und der Mieter werden jeweils einzeln und auch gemeinsam als „Vertragspartner“ bezeichnet; ob sie damit einzeln oder gemeinsam gemeint sind, ergibt sich aus dem jeweiligen Sachzusammenhang.
1.2. Neben den Regelungen in diesen AGB ergeben sich die zwischen den Vertragspartnern getroffenen Vereinbarungen aus den Bestimmungen im Angebot auf Abschluss eines Mietvertrags („Angebot“) , welches vom Mieter über das vom Vermieter bereitgestellte Onlinebuchungstool (derzeit: Kinnovis) abgegeben und vom Vermieter nach Maßgabe von Ziffer 2 dieser AGB angenommen wird (Angebot und die AGB zusammen der „Mietvertrag“). Die Regelungen im Angebot gehen bei Widersprüchen diesen AGB vor. In Bezug auf den vorgehenden Satz wird klargestellt, dass nachrangige Regelungen für das Vertragsverhältnis wirksam bleiben und durch vorrangige Regelungen nur insoweit ersetzt werden, als eine vorrangige Regelung von der nachrangigen Regelung abweicht oder speziellere Regelungen enthält.
1.3. Die vom Vermieter angebotenen Lagereinheiten umfassen ausschließlich geschlossene, innerhalb eines Gebäudes gelegene Lagerräume bzw. Lagerboxen. Die Auswahl der konkreten Lagereinheit nach Beschaffenheit, Größe und Lage („Mietsache“) erfolgt durch den Mieter im Angebot. Ein Mietvertrag über eine Mietsache kommt nach Ziffer 2 dieser AGB zustande.
1.4. Der Mietvertrag gilt für alle Gegenstände, die der Mieter in die Mietsache zu Zwecken des Self Storage verbringt („Gegenstände“). Der Vermieter tritt nicht als Lagerhalter oder Verwahrer für die Mietsache oder für die Gegenstände auf.
1.5. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Vermieter ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Mieter in von ihm übersandten Dokumenten auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist und der Vermieter der Einbeziehung dieser nicht ausdrücklich widerspricht.
1.6. Bei Begriffen in Anführungszeichen und Fettschrift im Angebot und in den AGB handelt es sich um Definitionen, die für die gesamten AGB gelten.
1.7. Die Regelungen des Mietvertrags basieren auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen (z. B. höchstrichterliche Rechtsprechung). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z.B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits bei Vertragsschluss absehbar war), die der Vermieter nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Mietvertrag entstandene Lücke nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Mietvertrags entstehen lassen (etwa, wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind.
In solchen Fällen ist der Vermieter verpflichtet, den Mietvertrag – mit Ausnahme seiner Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht.
Anpassungen des Mietvertrags nach diesem Absatz sind nur zum Beginn der nächsten Abrechnungsperiode möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Vermieter dem Mieter die Anpassung spätestens vier Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt.
2.1. Die Darstellung von Leistungen, Produkten oder Mietangeboten des Vermieters – gleichgültig, ob auf einer Webseite, in Printmedien, auf Drittplattformen, in sozialen Netzwerken, in Newslettern oder sonstigen Werbemitteln – stellt kein rechtlich bindendes Angebot zum Abschluss eines Mietvertrags dar, sondern lediglich eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum).
2.2. Die Angebote auf der Webseite von Lagertraum sind Einladungen auf Abgabe eines Angebotes. Der Mieter wählt aus den Möglichkeiten auf unserer Webseite seinen Lagerraum, die Miete, ggf. die Laufzeit und mögliche weitere Produkte und Dienstleistungen aus. Das Ergebnis wird ihm in einer Zusammenfassung der Bestellung angezeigt. In dem weiteren Fenster „Vertragsdaten eingeben“ gibt der Mieter seine Vertragsdaten an. Die mit einem Sternchen versehenen Angaben sind Pflichtfelder. Mit dem Betätigen der Schaltfläche „Zahlungspflichtig bestellen“ gibt der Mieter ein bindendes Angebot zum Vertragsschluss ab.
2.3. Der Mietvertrag kommt zustande, wenn der Vermieter das Angebot annimmt. Die Annahme kann durch eine ausdrückliche Erklärung oder konkludent durch Beginn der Leistungserbringung (z. B. Ermöglichung des Zugangs zur Mietsache durch Bereitstellung physischer oder elektronischer Zugangsoptionen) erfolgen.
Wir bestätigen dem Mieter umgehend per E-Mail, dass wir sein Angebot erhalten haben („Bestätigungs-E-Mail“). Dies ist keine Annahme des Angebots. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn wir es annehmen. Als Annahme gilt auch die Übermittlung des Zugangs per App.
2.4. Der Vermieter behält sich vor, Angebote ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Automatisierte Eingangsbestätigungen stellen noch keine Annahme des Angebots dar, sofern sich aus deren Inhalt nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt. Eine Annahme des Angebots durch den Vermieter unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Angebot auf Abschluss eines Mietvertrags durch den Vermieter, das einer gesonderten Annahme durch den Mieter bedarf.
3.1. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter während der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache zu Zwecken des Self Storage (Lagerung) nach den Bestimmungen des Mietvertrags zu gewähren.
3.2. Der Mieter hat die Mietsache bei Übernahme – also bei erstmaligem Zugang zur Mietsache nach Vertragsbeginn – zu kontrollieren und offenkundige Schäden oder Verunreinigungen dem Vermieter unverzüglich zu melden.
4.1. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache während der Mietzeit unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen ordnungsgemäß zu verschließen und während seiner Abwesenheit verschlossen zu halten.
4.2. Die Mietsache ist mit einem elektronischen Schloss versehen. Das Anbringen sonstiger zusätzlicher Sicherungseinrichtungen ist unzulässig.
4.3. Der Mieter ist verpflichtet, die bereitgestellte Zugangsoption sicher aufzubewahren und Dritten nicht zugänglich zu machen, es sei denn, es handelt sich um Personen, die der Mieter zum Betreten und/oder zur Nutzung der Mietsache bevollmächtigt hat und deren Bevollmächtigung dem Vermieter in Textform nachgewiesen wurde. Der Vermieter ist berechtigt, bei Vertragsende und Räumung der Mietsache eine Rücksetzung des Zugangssystems vorzunehmen oder die für den Mieter bereitgestellte Zugangsoption zu deaktivieren.
5.1 Der Mieter hat während der in der Bestätigungs-E-Mail bestimmten Öffnungszeiten Zutritt zum im Angebot bestimmten Gelände des Vermieters („Betriebsgelände“) und zu seiner Mietsache. Der Vermieter ist berechtigt, die allgemeinen Öffnungszeiten für das Betriebsgelände und die spezifischen Öffnungszeiten für die konkrete Mietsache festzulegen. Der Vermieter behält sich das Recht vor, die Öffnungszeiten jederzeit nach Maßgabe der folgenden Sätze zu ändern, um sie an geänderte Geschäftsanforderungen, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften oder andere legitime Geschäftsinteressen anzupassen. Der Vermieter wird den Mieter rechtzeitig vor Inkrafttreten einer Änderung mit angemessener Frist, mindestens jedoch 14 Tage vorher, über die Änderung der Öffnungszeiten informieren. Die Mitteilung muss die Einzelheiten der Änderung und das Datum des Inkrafttretens der Änderung enthalten. Die Änderung der Öffnungszeiten bedarf der Zustimmung des Mieters. Erklärt der Mieter seine Zustimmung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung, gilt die Zustimmung als erteilt (Zustimmungsfiktion). Der Vermieter ist verpflichtet den Mieter in der Mitteilung ausdrücklich auf die Rechtsfolge der Zustimmungsfiktion hinzuweisen. Der Mieter ist berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Änderung der Öffnungszeiten ordentlich zu kündigen.
5.2 Zutrittsberechtigt zum Betriebsgelände sind der Mieter sowie Personen, die der Mieter zum Betreten und/oder zur Nutzung der Mietsache bevollmächtigt hat und deren Bevollmächtigung gegenüber dem Vermieter in Textform nachgewiesen wurde oder die den Mieter beim Betreten des Betriebsgeländes begleiten. Der Mieter kann eine derartige Bevollmächtigung gegenüber dem Vermieter jederzeit in Textform widerrufen. In diesem Fall ist der Mieter verpflichtet, eine geteilte Zugangsoption – wenn eine solche verwendet wird – unverzüglich zu ändern.
5.3 Die Verwaltung und Vergabe der digitalen Schlüssel erfolgt durch den Mieter eigenverantwortlich über das vom Vermieter bereitgestellte elektronische Zutrittssystem.
Der Mieter ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass nur Personen Zugriff erhalten, die er ausdrücklich zum Betreten der Mietsache bevollmächtigt hat.
Der Mieter haftet für sämtliche Handlungen oder Unterlassungen der von ihm bevollmächtigten oder eingelassenen Personen, als wären es seine eigenen.
Der Mieter kann eine erteilte Zutrittsberechtigung jederzeit über das elektronische System oder in Textform gegenüber dem Vermieter widerrufen.
Er ist verpflichtet, bei Widerruf oder bei Verlust eines Zugangsgeräts oder einer Zugangskennung den betreffenden digitalen Schlüssel unverzüglich zu deaktivieren oder zu ändern.
5.4 Der Vermieter ist berechtigt von jeder Person, die das Betriebsgelände betreten möchte, einen geeigneten Legitimationsnachweis zu verlangen und bei fehlender Legitimation den Zutritt zu verweigern. Der Vermieter ist ferner berechtigt, bei Missbrauch oder Manipulation des elektronischen Zutrittssystems den entsprechenden digitalen Schlüssel vorrübergehend zu sperren, bis der Sachverhalt geklärt ist.
5.5. Der Vermieter ist nicht verpflichtet die Zugangsberechtigung bzw. den Legitimationsnachweis jeder Person, die das Betriebsgelände betreten möchte, zu kontrollieren bzw. nicht legitimierten Personen den Zugang zu verweigern.
6.1. Der Vermieter und seine Beauftragten sind berechtigt, die Mietsache bei Vorliegen eines rechtfertigenden Grundes zu öffnen und zu betreten, insbesondere
a) zur Durchführung behördlich angeordneter oder vorgeschriebener Begehungen oder Überprüfungen,
b) zur Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen, die zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Mietsache erforderlich sind,
c) im Zusammenhang mit geplanten baulichen Maßnahmen auf dem Betriebsgelände, oder
d) wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Mietsache nicht vertragsgemäß genutzt wird, insbesondere verbotene Gegenstände nach Ziffer 8.2 dieser AGB in der Mietsache gelagert werden.
Das Öffnen und Betreten der Mietsache ist dem Mieter mindestens 7 Tage im Voraus, anzukündigen. Der Mieter darf durch das Öffnen und Betreten der Mietsache nicht unzumutbar belastet werden.
6.2. In dringenden Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzug oder falls der Vermieter von der Polizei, der Feuerwehr oder einer anderen Behörde aufgefordert wird, die Mietsache zu öffnen, ist dem Vermieter und seinen Beauftragten das Öffnen, Betreten und Besichtigen der Mietsache zu jeder Tages- und Nachtzeit auch ohne vorherige Ankündigung gestattet. In diesem Fall wird der Mieter nach Besichtigung der Mietsache informiert.
6.3. Stellt der Vermieter bei der Besichtigung fest, dass der Mieter verbotene Gegenstände nach Ziffer 8.2 dieser AGB in der Mietsache lagert, ist der Vermieter berechtigt, die unverzügliche Entfernung dieser Gegenstände durch den Mieter zu verlangen und hierfür eine angemessene Frist zu setzen. Kommt der Mieter dieser Aufforderung nicht innerhalb der Frist nach, ist der Vermieter berechtigt die zuständigen Behörden zu informieren und entsprechende Maßnahmen zur Entfernung der Mietgegenstände durch die zuständigen Behörden zu ergreifen.
6.4. Besteht aufgrund der vom Mieter eingebrachten Sachen eine unmittelbarere Gefahr für Personen oder Sachen ist der Vermieter berechtigt die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Mieters zu veranlassen. Ist es erforderlich die eingebrachten Gegenstände unverzügliche zu entfernen, um Schaden von der Mietsache, dem Betriebsgelände, anderweitigen Sachen des Vermieters oder anderer Mieter oder von Personen abzuwenden, bleiben die Notstandsrechte des Vermieters gemäß §§ 228, 904 BGB unberührt. Ein eigenmächtiges Entfernen oder Entsorgen durch den Vermieter findet im Übrigen nicht statt.
6.5. Der Vermieter ist verpflichtet, eine durch ihn oder einen Beauftragten gemäß den Bestimmungen dieser Ziffer geöffnete Mietsache mit einem geeigneten Mittel wieder sicher zu verschließen und dem Mieter wieder Zugang zu verschaffen.
6.6. Soweit die Öffnung der Mietsache durch ein vom Mieter zu vertretendes Verhalten oder durch eine von dem Mieter in die Mietsache eingebrachte Sache erforderlich wurde, ist der Vermieter berechtigt, Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen vom Mieter zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
7.1. Der Vermieter darf Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung (Instandhaltung und Instandsetzung) und/oder zum Betrieb des Betriebsgeländes oder der Mietsache oder zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden notwendig sind („Arbeiten“), auch ohne Zustimmung des Mieters vornehmen; der Vermieter wird den Mieter jedoch über die durchzuführenden Arbeiten mindestens 14 Tage vor deren Beginn schriftlich informieren, es sei denn, die Arbeiten sind nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden oder ihre sofortige Durchführung ist zwingend erforderlich.
7.2. Der Mieter ist verpflichtet, die Arbeiten nach Absatz 1 dieser Ziffer zu dulden. Die Duldungspflicht des Mieters umfasst insbesondere sowohl die Hinnahme der Arbeiten selbst als auch der damit typischerweise verbundenen Beeinträchtigungen (z.B. Schmutz, Staub, Lärm, Handwerkeraufenthalte und Gerüche). Der Mieter hat Maßnahmen zu unterlassen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten unangemessen behindern. Der Vermieter wird die Arbeiten mit zumutbarer Rücksicht auf die Interessen des Mieters durchführen.
Soweit die Durchführung der in Absatz 1 genannten Arbeiten dies erfordert, ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter oder dessen Beauftragten den Zugang zur Mietsache zu ermöglichen. Der Zutritt erfolgt – je nach technischer Ausgestaltung – über das vom Vermieter eingesetzte elektronische Zutrittssystem.
Der Vermieter ist berechtigt, den elektronischen Zugang für den erforderlichen Zeitraum temporär zu aktivieren oder freizuschalten, soweit dies zur Durchführung der Arbeiten notwendig ist. Der Zutritt erfolgt nach vorheriger Ankündigung und unter Wahrung der berechtigten Interessen des Mieters. Der Vermieter wird den Zutritt – soweit möglich – mit dem Mieter abstimmen und die Arbeiten so durchführen, dass Beeinträchtigungen auf das notwendige Maß beschränkt bleiben.
7.3. Der Vermieter ist verpflichtet, die Arbeiten nach Absatz 1 dieser Ziffer zügig durchzuführen oder durchführen zu lassen. Soweit die Durchführung der Arbeiten dies zwingend erfordert, ist der Vermieter berechtigt, die eingelagerten Gegenstände des Mieters vorübergehend in eine andere geeignete Mietsache innerhalb des Betriebsgeländes zu verbringen.
Der Vermieter hat hierbei die erforderliche Sorgfalt walten zu lassen und den Zustand der Mietsache sowie die Lage der Gegenstände zu dokumentieren.
Für Schäden, die der Vermieter oder seine Beauftragten bei der Umlagerung schuldhaft verursachen, haftet der Vermieter unter Maßgabe der Ziffer 14 dieser AGB.
7.4 Der Vermieter ist berechtigt, die eingelagerten Gegenstände des Mieters gemäß Ziffer 7.3 dauerhaft in eine vergleichbare alternative Mietsache umzulagern, sofern die alternative Mietsache zu den gleichen Bedingungen des Vermieters vermietet wird und die Aufrechterhaltung des Mietvertrags für den Mieter zumutbar ist; in diesem Fall bleibt der bestehende Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen, jedoch über die alternative Mietsache, bestehen und der Mieter hat keinen Anspruch auf Wechsel in die ursprünglich gemietete Mietsache.
Eine dauerhafte Umlagerung der eingelagerten Gegenstände in eine vergleichbare alternative Mietsache ist nur zulässig, wenn der Mieter der Umlagerung zugestimmt hat. Der Vermieter wird dem Mieter die beabsichtigte Umlagerung zwei Wochen im Voraus in Textform mitteilen. Erklärt der Mieter seine Zustimmung nicht innerhalb der zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung, gilt die Zustimmung als erteilt (Zustimmungsfiktion). Der Vermieter ist verpflichtet den Mieter in der Mitteilung ausdrücklich auf die Rechtsfolge der Zustimmungsfiktion hinzuweisen.
Der Mieter ist berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Umlagerung ordentlich zu kündigen.
8.1. Der Mieter verpflichtet sich, nur solche Gegenstände in die Mietsache zu verbringen, die in seinem Eigentum stehen und/oder deren Lagerung in der Mietsache ihm gestattet ist.
8.2. Dem Mieter ist es untersagt, Folgendes in der Mietsache zu lagern: (i) Juwelen, Pelze, Kunstobjekte, Sammlerstücke oder sonstige unersetzliche Objekte sowie Gegenstände mit ideellem oder speziellem Wert, hierzu zählen, insbesondere Edelmetalle, Edelsteine, Perlen, Bijouterien sowie Gegenstände aus Edelmetallen oder Edelsteinen, auch soweit sie industriell genutzt werden; (ii) Bargeld, Wertpapiere, Aktien oder Anteile; (iii) Nahrungsmittel oder verderbliche Waren, außer wenn diese derartig sicher verpackt sind, dass sie gegen Befall von Schädlingen geschützt sind, keine Schädlinge anziehen oder keine anderweitige Belästigung darstellen; (iv) Lebewesen egal welcher Art; lebende Pflanzen (v) brennbare oder entzündliche Stoffe bzw. Flüssigkeiten, wie z. B. Gas, Farben, Benzin, Öl, Lösungsmittel oder ähnliche Stoffe; (vi) unter Druck stehende Gase, unabhängig von deren Lagerung; (vii) Waffen, Sprengstoffe oder Munition; (viii) Feuerwerkskörper; (ix) Chemikalien, radioaktive Stoffe, biologische Kampfstoffe oder sonstige wassergefährdende Stoffe; (x) Giftmüll, Asbest oder sonstige potentiell gefährliche Materialien; (xi) Müll oder sonstiges Abfallmaterial, einschließlich tierischer, toxischer oder gefährlicher Abfälle; (xii) toxische, entflammbare oder gefährliche Substanzen oder Präparate, die gemäß gesetzlichen oder lokalen Vorschriften als solche eingestuft sind oder deren Verpackung entsprechende Warnzeichen nach dem global harmonisierten System (GHS-Piktogramme) aufweist; (xiii) alle Gegenstände oder Materialien, die Rauch oder Geruch absondern; (xiv) Düngemittel; (xv) jegliche verbotenen Substanzen oder unrechtmäßig erworbenen Gegenstände; (xvi) Materialien, die durch Emissionen (z. B. Gerüche, Gase, Partikel, Geräusche) Dritte beeinträchtigen können; (xvii) jede Art von Akkumulatoren oder Gegenstände, die solche beinhalten, insbesondere Fahrzeuge wie z. B. E-Bikes oder E-Scooter; (xviii) Autoreifen, Kompletträder oder andere großvolumige Gummierzeugnisse, unabhängig von deren Zustand; (xix) Betäubungsmittel und sonstige Drogen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) sowie vergleichbare verbotene psychoaktive Substanzen.
Verstößt der Mieter gegen die vorstehenden Bestimmungen oder lagert er verbotene Gegenstände entgegen dieser Ziffer ein ist der Vermieter berechtigt, nach Maßgabe der Ziffern 6.4 und 6.5 die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen.
8.3. Dem Mieter sowie seinen Bevollmächtigten oder sonstigen Dritten, die mit seiner Duldung oder auf seine Veranlassung das Betriebsgelände betreten oder die Mietsache nutzen, ist es untersagt,
8.3.1. das Betriebsgelände oder die Mietsache in einer Weise zu nutzen, dass Rechte, Rechtsgüter oder Interessen des Vermieters oder Dritter – insbesondere anderer Mieter – gestört, gefährdet oder beeinträchtigt werden oder werden könnten;
8.3.2. Tätigkeiten auszuüben, die einer behördlichen (z.B. betreffend den Betrieb eines Gewerbes) Genehmigung bedürfen, oder durch die Versicherungsbestimmungen einer gegebenenfalls vom Mieter abgeschlossenen Versicherung oder der vom Vermieter abgeschlossenen Gebäudeversicherung verletzt werden, sofern der Vermieter dem Mieter insoweit die Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft hat;
8.3.3. ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters bauliche Änderungen an der Mietsache vorzunehmen, insbesondere Befestigungen an Wand, Decke oder Böden anzubringen;
8.3.4. die Mietsache außerhalb der nach Ziffer 9 ausdrücklich zulässigen Geschäftssitzoption zweckwidrig als Wohnraum, Lagerverkauf, Büro oder Geschäftsadresse zu nutzen;
8.3.5. Emissionen jedweder Art aus der Mietsache austreten zu lassen;
8.3.6. elektrische Geräte oder Maschinen in der Mietsache ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters zu betreiben;
8.3.7. gekennzeichnete Flucht- und Rettungswege auf dem Betriebsgelände zu versperren;
8.3.8. außerhalb der Mietsache – insbesondere in Gängen, auf Verkehrsflächen oder auf dem übrigen Betriebsgelände – Gegenstände abzustellen oder zu lagern, es sei denn, der Vermieter hat dem zuvor ausdrücklich zugestimmt oder das Abstellen erfolgt nur vorübergehend und in einem Umfang, der zur ordnungsgemäßen Ein- oder Auslagerung erforderlich ist.
8.4. Der Mieter ist verpflichtet, seine Bevollmächtigten oder sonstige Dritte, die mit seiner Duldung oder auf seine Veranlassung das Betriebsgelände betreten oder die Mietsache nutzen, zur Einhaltung der Bestimmungen dieser AGB, soweit sie die nach diesen AGB zulässige Nutzung der Mietsache betreffen, zu verpflichten.
8.5. Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.
9.1 Die Nutzung der Anschrift des Vermieters als Geschäftsadresse, Geschäftsanschrift oder ladungsfähige Anschrift („Geschäftssitzoption“) ist nur zulässig, wenn der Mieter das hierfür vorgesehene Zusatzpaket ausdrücklich gebucht hat. Ohne Buchung der Geschäftssitzoption ist die Nutzung der Anschrift für gewerbliche Meldezwecke, Handelsregistereintragungen, Impressumsangaben oder sonstige geschäftliche Zwecke ausdrücklich untersagt.
9.2 Mit Buchung der Geschäftssitzoption ist der Mieter berechtigt, die im Angebot genannte Adresse des Vermieters als Geschäftsanschrift gegenüber Behörden, Geschäftspartnern und sonstigen Dritten zu verwenden. Die Nutzung der Anschrift als Geschäftsadresse setzt voraus, dass dem Mieter im Rahmen der Geschäftssitzoption eine tatsächliche Möglichkeit zur geschäftlichen Tätigkeit vor Ort eingeräumt wird. Diese erfolgt durch die Mitnutzung eines Co-Working-Bereichs. Ein Anspruch auf einen eigenen, dauerhaft oder exklusiv zugewiesenen Arbeitsplatz besteht nicht. Die Nutzung des Co-Working-Bereichs erfolgt nach Verfügbarkeit und nach Maßgabe der dafür geltenden Regelungen.
9.3 Im Rahmen der Geschäftssitzoption wird dem Mieter ein eigener, eindeutig zugeordneter Briefkasten zur Verfügung gestellt. Der Mieter ist berechtigt und verpflichtet, diesen eigenständig und regelmäßig während der Öffnungszeiten zu leeren. Unberührt hiervon bleibt die gesondert vereinbarte Warenannahme gemäß Ziffer 17 dieser AGB.
9.4 Die Annahme, Verwahrung, Weiterleitung oder Überwachung von Postsendungen durch den Vermieter ist nicht geschuldet, sofern nicht ausdrücklich eine gesonderte Leistung vereinbart wurde. Für den Zugang, die Kenntnisnahme und die fristgerechte Bearbeitung von Postsendungen ist ausschließlich der Mieter verantwortlich.
9.5 Der Vermieter bestätigt dem Mieter auf Anfrage und bei bestehender Geschäftssitzoption die Nutzung der Adresse als Geschäftsanschrift gegenüber Behörden (z. B. Gewerbeamt, Finanzamt) durch eine entsprechende schriftliche Bescheinigung.
9.6 Der Vermieter ist berechtigt, die Nutzung der Geschäftsanschrift zu untersagen oder zu widerrufen, wenn
a) der Mieter mit der Zahlung der Geschäftssitzoption oder der Miete in Verzug gerät,
b) die Adresse missbräuchlich oder rechtswidrig genutzt wird oder
c) behördliche Beanstandungen auftreten, die auf dem Verhalten des Mieters beruhen.
9.7 Mit Beendigung der Geschäftssitzoption oder des Mietvertrags erlischt das Recht zur Nutzung der Adresse als Geschäftsanschrift. Der Mieter ist verpflichtet, unverzüglich sämtliche betroffenen Stellen über die Adressänderung zu informieren.
10.1. Der Mietvertrag wird – sofern im Angebot keine abweichende Regelung getroffen wurde – fest für die Dauer von vier Wochen ab dem im Angebot angegebenen Beginn der Mietzeit abgeschlossen („Mindestmietzeit“). Nach Ablauf der Mindestmietzeit verlängert sich der Mietvertrag jeweils automatisch um einen weiteren Abrechnungszeitraum von vier Wochen, sofern er nicht von dem Mieter in Textform innerhalb der jeweiligen Kündigungsfrist gekündigt wird.
Die Kündigungsfrist richtet sich nach dem gebuchten Paket und beträgt:
– LAGERTRAUM EASY: 4 Wochen,
– LAGERTRAUM COMFORT: 2 Wochen,
– LAGERTRAUM PREMIUM: 1 Woche.
Die Kündigung kann insbesondere über das Kundenportal des Vermieters mittels der dort vorgesehenen Kündigungsfunktion oder per E-Mail an die im Vertrag angegebene Adresse des Vermieters erklärt werden.
Der Vermieter darf das Mietverhältnis im Rahmen jeder buchbaren Paketoption nach Ablauf der Mindestmietzeit mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen kündigen.
10.2. Abweichend davon können im Angebot auch längere Mindestmietzeiten vereinbart werden. Nach Ablauf dieser verlängert sich der Mietvertrag jeweils automatisch um einen weiteren Abrechnungszeitraum von vier Wochen, sofern er nicht von einem der Vertragspartner in Textform innerhalb der jeweiligen Kündigungsfrist gekündigt wird.
10.3. Bei Ablauf der Mietzeit verlängert sich der Mietvertrag auch dann nicht auf unbestimmte Zeit, wenn der Mieter den Gebrauch der Mietsache fortsetzt und ein Vertragspartner dem nicht widerspricht; § 545 BGB findet keine Anwendung. Die Fortsetzung oder Erneuerung des Mietvertrags nach seinem Ablauf bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform zwischen den Parteien.
10.4. Für die Kündigung des Mietvertrags aus wichtigem Grund gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
11.1. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die im Angebot bestimmte Miete je Abrechnungszeitraum zu den dort bestimmten Konditionen zu zahlen. Sofern im Angebot keine abweichende Regelung getroffen wurde, beträgt der Abrechnungszeitraum vier Wochen. Der erste Abrechnungszeitraum beginnt mit dem im Angebot angegebenen Beginn des Mietvertrags.
Die Miete ist jeweils im Voraus zum Beginn eines jeden Abrechnungszeitraums fällig. Die Zahlung erfolgt ausschließlich über den Zahlungsdienstleister Stripe. Der Vermieter hat das Recht den Zahlungsdienstleister zu wechseln.
Bei Kreditkarten- und Debitkartenzahlungen gilt die Zahlung mit erfolgreichem Einzug als erfolgt. Bei SEPA-Lastschriftzahlungen gilt die Zahlung als erfolgt, sobald der Einzug von Stripe bestätigt und nicht innerhalb der gesetzlichen Rückgabefrist zurückgebucht wurde.
Der Mieter erhält die jeweilige Rechnung automatisch zum Beginn des Abrechnungszeitraums in Textform.
Im Übrigen gelten die nachfolgenden Absätze dieser Ziffer.
11.2. Wird die fällige Miete oder eine sonstige vertraglich geschuldete Zahlung nicht erfolgreich eingezogen oder wird der Zahlungsvorgang durch den Zahlungsdienstleister innerhalb von drei Werktagen nach Fälligkeit abgelehnt oder storniert, ist der Vermieter berechtigt, den elektronischen Zugang zur Mietsache vorübergehend zu sperren, bis die vollständige Zahlung erfolgt ist.
Die Sperrung erfolgt frühestens am vierten Kalendertag nach Fälligkeit, sofern der Zahlungseingang bis dahin nicht bestätigt ist.
Sie dient ausschließlich der Durchsetzung des vertraglichen Zurückbehaltungsrechts (§ 273 BGB) und stellt keine Besitzentziehung oder Pfandverwertung dar.
Nach vollständigem Zahlungseingang wird der Zugang unverzüglich wieder freigeschaltet. Die sonstigen Rechte des Vermieters im Falle des Zahlungsverzugs bleiben unberührt.
11.3. Gerät der Mieter mit der Zahlung der Miete oder sonstiger vertraglich geschuldeter Beträge in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen zu verlangen.
Die bloße technische Verzögerung eines ordnungsgemäß veranlassten Zahlungseinzugs über Stripe (z. B., während der SEPA-Bearbeitungszeit) führt nicht zum Verzug.
Bei Mietern, die Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, betragen die Verzugszinsen
fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a.
Bei Mietern, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind, betragen die Verzugszinsen neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. (§ 288 BGB).
Der Vermieter ist berechtigt, einen weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen.
Dazu gehören insbesondere
11.4. Für den Mieter, der Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist und im Angebot seine Vorsteuerabzugsberechtigung erklärt hat, gilt: Der Vermieter hat für die Vermietung der Mietsache gem. § 9 UStG auf die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 a) UStG verzichtet („Umsatzsteueroption“). Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache ausschließlich für Umsätze zu verwenden, die den Vorsteuerabzug nach den bei Vertragsschluss geltenden gesetzlichen Bestimmungen beim Mieter nicht ausschließen. Er verpflichtet sich weiterhin, dem Vermieter stets auf jederzeitiges Anfragen unverzüglich diejenigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die es dem Vermieter ermöglichen, seiner Nachweispflicht gem. § 9 Abs. 2 UStG gegenüber den Finanzbehörden nachzukommen. Der Vermieter kann insoweit vom Mieter die Vorlage derjenigen Unterlagen und/oder Erklärungen verlangen, die die für ihn zuständige Finanzbehörde von ihm verlangt. Sofern zum Nachweis ausreichend, kann der Mieter auf eigene Kosten die erforderlichen Unterlagen den Finanzbehörden unmittelbar zur Verfügung stellen. Sollten sich beim Mieter Umstände ergeben oder im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung von den Finanzbehörden angenommen werden, die die Zulässigkeit der Umsatzsteueroption des Vermieters betreffen, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter hierüber unverzüglich zu informieren. Soweit und solange die Finanzbehörden bezüglich des Begriffs der „ausschließlichen“ Verwendung für Umsätze, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, eine – auch von den Finanzgerichten anerkannte – unschädliche Bagatellgrenze anwenden, ist durch diese Bagatellgrenze zugleich der Ausschließlichkeitsbegriff in diesem Absatz begrenzt (s. hierzu Abschn. 9.2 Abs. 3 Umsatzsteuer-Anwendungserlass – UStAE).
11.5. Der Vermieter ist nach Mitteilung an den Mieter berechtigt, die Miete nach billigem Ermessen anzupassen, wenn sich die mit der Vermietung verbundenen Gesamtkosten nach Abschluss des Mietvertrages erhöhen oder verringern. Solche Kosten sind insbesondere Aufwendungen für den Betrieb und die Instandhaltung der Anlage, Energie- und Stromkosten, Personalkosten, allgemeine Verwaltungskosten, Abgaben, Versicherungen oder sonstige staatlich auferlegte Gebühren.
Kostenerhöhungen dürfen nur in dem Umfang weitergegeben werden, in dem keine entsprechenden Kostensenkungen in anderen Bereichen erfolgt sind. Entsprechendes gilt für Kostensenkungen: diese sind an den Mieter weiterzugeben, soweit sie nicht durch Kostensteigerungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden.
Der Vermieter wird bei der Ausübung seines Ermessens sicherstellen, dass Kostensenkungen ebenso berücksichtigt werden wie Kostensteigerungen.
11.6. Die Mitteilung über die Mietänderungen wird dem Mieter mindestens vier Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Die Mitteilung enthält den Mieterhöhungszeitpunktes und den Grund der Anpassung sowie die Informationen des nachfolgenden Kündigungsrechts.
11.7. Erhöht der Vermieter die Miete gemäß Ziffer 11.5, steht dem Mieter ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Die Kündigung kann in Textform erklärt werden, insbesondere
11.8. Vom Vermieter gewährte Rabatte, Aktionspreise, Gutscheine oder sonstige Preisvorteile gelten nur für den jeweils angegebenen Zeitraum und sind nicht übertragbar. Nach Ablauf des Aktionszeitraums gilt automatisch die reguläre Miete gemäß dem bei Vertragsschluss vereinbarten Tarif. Ein Anspruch auf die Gewährung zukünftiger oder erneuter Rabatte besteht nicht. Bereits gewährte Nachlässe mindern nicht die Grundlage für etwaige zukünftige Mietanpassungen nach § 10.5.
12.1. Mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit endet das Nutzungsrecht des Mieters an der Mietsache. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache spätestens bis zu diesem Zeitpunkt vollständig durch Entfernung der eingebrachten Gegenstände zu räumen und in einem besenreinen Zustand zurückzugeben, wie sie übernommen wurde. Besenrein bedeutet, dass die Mietsache frei von sämtlichen eingelagerten Gegenständen, Verpackungsmaterialien und groben Verschmutzungen zu übergeben ist. Die Verwendung von Spezialreinigungsmitteln zur Behebung von Verschmutzungen hat der Mieter vorab mit dem Vermieter abzustimmen und hängt von der Zustimmung des Vermieters ab. Der Vermieter darf seine Zustimmung nicht willkürlich verweigern.
Die vollständige Räumung hat der Mieter dem Vermieter mitzuteilen (z. B. über das Kundenportal oder per E-Mail). Der Zugang zur Mietsache erfolgt über Zugangsoptionen per App (Ziffer 2.3). Eine gesonderte Übergabe der Zugangsmittel im Rahmen der Räumung erfolgt demnach nicht.
12.2. Nach Ablauf der Mietzeit ist der Vermieter berechtigt, den elektronischen Zugang zur Mietsache aus Sicherheits- und Verwaltungstechnischen Gründen zu sperren. Der Vermieter ermöglicht dem Mieter jedoch auch nach Vertragsende auf dessen Verlangen und nach vorheriger Abstimmung innerhalb der üblichen Öffnungszeiten jederzeit Zugang zur Mietsache, soweit dies erforderlich ist, um noch in der Mietsache befindliche Gegenstände zu entfernen.
12.3. Veränderungen oder Abnutzungen, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstanden sind, muss der Mieter nicht beseitigen. Nicht vertragsgemäße Veränderungen, Beschädigungen oder Verunreinigungen sind vom Mieter zu beseitigen oder dem Vermieter zu ersetzen.
12.4. Der Vermieter ist berechtigt, die Mietsache nach Rückgabe auf ihren Zustand zu überprüfen.
12.5. Der Vermieter ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, bei Rückgabe der Mietsache ein Rückgabeprotokoll anzufertigen. Dieses kann auch in elektronischer Form erfolgen (z.B. mit Foto- oder Videoaufnahmen oder digitalem Vermerk im Verwaltungssystem.) Auf Anforderung des Vermieters hat der Mieter hierbei – soweit zumutbar – mitzuwirken.
12.6. Unbeschadet der Pflicht des Mieters zur Anzeige der vollständigen Räumung gemäß Ziffer 12.1, ist der Vermieter berechtigt, die Mietsache nach Beendigung des Vertrages wieder in Besitz zu nehmen, wenn der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung dadurch nachgekommen ist, dass aus den objektiven Umständen eindeutig und zweifelsfrei hervorgeht, dass der Mieter den Besitz an der Mietsache aufgegeben hat.
Eine Besitzaufgabe liegt vor, wenn
a) der dem Mieter eingeräumte elektronische Zugang zur Mietsache seit mindestens sechs Wochen nach dem Ende des Mietvertrages nicht mehr genutzt wurde oder seitens des Mieters (bspw. durch Löschen seines Accounts) deaktiviert wurde, und
b) keine Gegenstände oder nur einzelne Gegenstände in der Mietsache durch den Mieter zurückgelassen wurden, bei denen nach der Verkehrsauffassung und den objektiven Umständen davon auszugehen ist, dass der Mieter offenkundig keinen Eigenbesitzwillen mehr äußert. Ein fehlender Eigenbesitzwille ist insbesondere anzunehmen, wenn es sich bei den zurückgelassenen Gegenständen, um verbrauchte, beschädigte oder offenkundig wertlose Gegenstände handelt.
Der Vermieter ist berechtigt, die zurückgelassenen Gegenstände nach vorheriger Mitteilung an den Mieter über die ihm bekannten Kontaktdaten (z. B. E-Mail) und Ablauf einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung zu entsorgen.
13.1. Der Mieter überträgt dem Vermieter sein Eigentum oder etwaige Anwartschaftsrechte auf Eigentumserwerb an allen Gegenständen nach Maßgabe dieser Ziffer, die im Eigentum des Mieters stehen und die der Mieter während der Dauer des Mietvertrags in der Mietsache einlagert („Sicherungsgut“).
13.2. Die Übergabe des Sicherungsguts an den Vermieter wird dadurch ersetzt, dass der Mieter das Sicherungsgut für den Vermieter unentgeltlich und sorgfältig verwahrt. Der Mieter bleibt bis zur tatsächlichen Besitzaufgabe zum Besitz und zur Nutzung des Sicherungsguts berechtigt.
13.3. Das Sicherungsgut dient dem Vermieter als Sicherheit für alle bestehenden, künftigen und bedingten Forderungen gegen den Mieter aus dem Mietvertrag.
13.4. Der Vermieter ist zur Verwertung des Sicherungsguts berechtigt („Sicherungsfall“):
13.4.1. falls der Mieter mit der Zahlung der Miete in Höhe von zwei Raten (d. h. zwei Abrechnungszeiträumen) in Verzug ist, oder
13.4.2. falls der Mieter nach Beendigung des Mietvertrags die Mietsache nicht geräumt hat (falls dem Vermieter nach Beendigung des Mietvertrags Schadensersatzansprüche gegen den Mieter zustehen, insbesondere aufgrund der unterbliebenen oder verspäteten Räumung der Mietsache.). In diesen Fällen dient das Sicherungsgut der Absicherung der offenen Mietforderungen sowie etwaiger Schadensersatzansprüche infolge der unterbliebenen oder verspäteten Räumung. Eine Verwertung des Sicherungsguts erfolgt erst nach Besitzaufgabe durch den Mieter oder nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung über die Herausgabe.
13.5. Tritt der Sicherungsfall ein, ist der Mieter zur Herausgabe des Sicherungsguts auf Verlangen des Vermieters verpflichtet.
13.6. Der Mieter bleibt auch nach der Sicherungsübereignung zur Nutzung des Sicherungsgutes berechtigt. Der Mieter darf über das Sicherungsgut uneingeschränkt verfügen und dieses aus der Mietsache entfernen.
13.7. Dem Mieter steht gegenüber dem Vermieter ein schuldrechtlicher Anspruch auf Freigabe des Sicherungsgutes zu, soweit der Wert der übertragenen Sicherheiten mehr als 110% der besicherten Forderungen beträgt. Die Freigabe erfolgt in dem Maße, das erforderlich ist, um die Besicherung auf höchstens 110% zurückzuführen. Die Sicherungsübereignung steht unter der auflösenden Bedingung der Entfernung des Sicherungsguts aus der Mietsache durch den Mieter. Im Fall der Entfernung erlöschen alle Rechte des Vermieters am Sicherungsgut und der Mieter erlangt das Volleigentum bzw. das volle Anwartschaftsrecht zurück.
13.8. Der Mieter hat dem Vermieter bei Eintritt des Sicherungsfalls auf dessen Anfordern unverzüglich eine Bestandsliste – soweit vorhanden – über das Sicherungsgut (mit Angaben über Art, Menge, Einkaufs- und Verkaufspreise, sowie Angaben dahingehend, in welchem Umfang, gegen wen und für welche Gegenstände Anwartschaftsrechte auf Seiten des Mieters bestehen) und alle Informationen, Listen und Berichte über das Sicherungsgut übermitteln, die für die Berechnung des Wertes des Sicherungsgutes notwendig sind.
13.9. Eine Verwertung des Sicherungsguts darf erst erfolgen, nachdem der Vermieter dem Mieter die beabsichtigte Verwertung unter Angabe der offenen Forderungen und der vorgesehenen Verwertungsart (z. B. öffentliche Online-Auktion) in Textform angedroht und ihm eine Frist von 30 Tagen zur Zahlung oder Räumung gesetzt hat. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Vermieter berechtigt, das Sicherungsgut zu verwerten.
13.10. Der Vermieter ist berechtigt, das Sicherungsgut soweit zur Befriedigung der offenen Forderungen erforderlich auf Kosten des Mieters zu verwerten, insbesondere das Sicherungsgut im eigenen Namen oder im Namen des Mieters freihändig zu verkaufen. Der Vermieter hat bei der Verwertung des Sicherungsgutes auf die berechtigten Belange des Mieters Rücksicht zu nehmen. insbesondere wird er das Sicherungsgut nur insoweit verwerten, als dies zur Befriedigung der gemäß diesem Mietvertrag besicherten Ansprüche notwendig ist.
Die Verwertung des Sicherungsgutes kann im Wege der öffentlichen Versteigerung, insbesondere über eine geeignete Online-Auktionsplattform (z. B. iBidOnStorage oder eine vergleichbare Plattform), erfolgen. Die Online-Auktion gilt als öffentliche Versteigerung im Sinne der §§ 1233 ff. BGB. Der Vermieter wird die Verwertung sorgfältig durchführen und den bestmöglichen Erlös anstreben. Ein etwaiger Überschuss nach Abzug der offenen Forderungen und Kosten wird für den Mieter drei Monate treuhänderisch verwahrt oder auf Anforderung ausgezahlt.
13.11. Der Vermieter wird nach Verwertung des Sicherungsgutes den ihm nach Abführung der Umsatzsteuer verbleibenden Erlös zur Abdeckung der gesicherten Ansprüche verwenden. Wenn der Verwertungsvorgang der Umsatzsteuer unterliegt, wird der Vermieter dem Mieter über den Erlös eine Gutschrift erteilen, die als Rechnung für die Lieferung der als Sicherheit dienenden Gegenstände gilt und den Voraussetzungen des Umsatzsteuerrechts entspricht. Der Vermieter hat nach vollständiger Befriedung seiner durch diesen Mietvertrag gesicherten Ansprüche die mit dieser Ziffer übertragenen Sicherheiten an den Mieter zurück zu übertragen und einen etwaigen Überschuss aus der Verwertung gemäß Absatz 8 herauszugeben oder treuhänderisch zu verwahren. Der Vermieter haftet nicht für Wertverluste, soweit er die Verwertung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt hat. Die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns erfordert insbesondere die Erfassung der vorgefundenen Gegenstände in einem Protokoll mit Foto- oder Videoaufnahmen.
14.1. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters wegen anfänglicher Sachmängel der Mietsache wird ausgeschlossen.
14.2. Schadensersatzansprüche des Mieters im Übrigen, einschließlich solcher aus vorvertraglichen Schuldverhältnissen, können nur geltend gemacht werden, soweit sie
14.2.1. auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen, oder
14.2.2. auf der fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht im Sinne des dritten Absatzes dieser Ziffer durch den Vermieter oder seiner Erfüllungsgehilfen, oder
14.2.3. auf einer zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führenden fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder seiner Erfüllungsgehilfen, oder
14.2.4. auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft der Mietsache, oder
14.2.5. auf einer zwingenden gesetzlichen Haftung des Vermieters beruhen, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz.
14.3. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Mietvertrags überhaupt erst ermöglicht, auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut und vertrauen darf und deren Verletzung den Vertragszweck gefährdet. Diese sind die Überlassung des Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch, der Zugang zur Mietsache und die Erhaltung des vertragsgemäßen Gebrauchs.
14.4. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Mieters aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
14.5. Sämtliche in diesen AGB enthaltenen Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Vermieters, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden, und auch entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des Mieters.
14.6. Sämtliche in diesen AGB enthaltenen Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Insoweit haftet der Vermieter uneingeschränkt bei Vorsatz und Fahrlässigkeit (auch seiner Erfüllungsgehilfen).
15.1. Der Mieter ist selbst dafür verantwortlich, die in der Mietsache gelagerten Gegenstände gegen übliche Gefahren wie insbesondere Feuer, Leitungswasser, Einbruchdiebstahl und Sturm auf eigene Kosten und nach eigenem Ermessen in angemessener Höhe zu versichern. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, eine solche Versicherung für oder zugunsten des Mieters abzuschließen.
15.2. Je nach gewähltem Vertragspaket besteht folgender Grundschutz:
– LAGERTRAUM EASY: Versicherungsschutz bis zu 1.000,00 EUR
– LAGERTRAUM COMFORT: Versicherungsschutz bis zu 3.000,00 EUR
– LAGERTRAUM PREMIUM: Versicherungsschutz bis zu 5.000,00 EUR
Der Basisschutz umfasst Schäden an den eingelagerten Gegenständen durch die folgenden versicherten Gefahren, jeweils nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen des vom Vermieter beauftragten Versicherers:
Der genaue Umfang des Versicherungsschutzes sowie etwaige Ausschlüsse ergeben sich ausschließlich aus den Versicherungsbedingungen des beauftragten Versicherers.
15.3. Unabhängig vom gewählten Vertragspaket hat der Mieter die Möglichkeit, im Rahmen des Buchungsprozesses gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts einen erweiterten Versicherungsschutz („Erweiterter Schutz“) auszuwählen. Die gewählte Versicherungssumme ergibt sich verbindlich aus der Buchungsbestätigung.
15.4. Die Abwicklung von Versicherungsfällen erfolgt ausschließlich nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen des jeweiligen Versicherers. Der Vermieter ist nicht Versicherer und haftet nicht für Entscheidungen oder Leistungen des Versicherers oder für etwaige Leistungseinschränkungen, Ausschlüsse oder Selbstbeteiligungen.
15.5. Soweit der Mieter Gegenstände einlagert, deren Wiederbeschaffungswert den in der Buchungsbestätigung dokumentierten Versicherungsschutz übersteigt, erfolgt die Lagerung für den darüber hinausgehenden Wert auf eigenes Risiko des Mieters. Der Vermieter übernimmt hierfür keinerlei Haftung.
15.6. Der Mieter erkennt an, dass der Versicherungsschutz ausschließlich für eingelagertes Eigentum des Mieters oder für Gegenstände gilt, deren Einlagerung dem Mieter rechtlich gestattet ist. Gegenstände ohne Einlagerungsbefugnis sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
15.7. Wählt der Mieter keinen Versicherungsschutz, erfolgt die Lagerung vollständig auf eigenes Risiko. Der Mieter ist in diesem Fall selbst dafür verantwortlich, bei Bedarf eine eigene Versicherung abzuschließen. Ein Nachweis einer eigenen Versicherung gegenüber dem Vermieter ist nicht erforderlich und wird vom Vermieter nicht überprüft.
15.8. Sofern der Mieter im Buchungsprozess einen Versicherungsschutz auswählt, vermittelt der Vermieter ausschließlich Versicherungsprodukte des Versicherers Asigest Deutschland Versicherungsmakler GmbH als produktakzessorischer Versicherungsvermittler gemäß § 34d Abs. 6 GewO. Der Versicherungsvertrag kommt ausschließlich zwischen dem Mieter und dem genannten Versicherer zustande. Eine Beratung im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes findet nicht statt.
16.1. Der Vermieter bietet dem Mieter die Möglichkeit, Transportmittel (insbesondere Anhänger) über den externen Dienstleister „Freetrailer“ unentgeltlich zu nutzen. Die Bereitstellung, Buchung, Abwicklung und Haftung im Zusammenhang mit der Nutzung dieser Transportmittel erfolgt ausschließlich durch Freetrailer ApS oder den jeweiligen lokalen Anbieter nach Maßgabe der Nutzungsbedingungen von Freetrail.
16.2. Der Mietvertrag über die Mietsache umfasst keine Leistungspflichten des Vermieters in Bezug auf die Nutzung, Verfügbarkeit, Wartung oder Funktionsfähigkeit der durch Freetrailer bereitgestellten Transportmittel. Der Vermieter ist nicht Vermittler oder Vertragspartei des Mietverhältnisses zwischen dem Mieter und Freetrailer.
16.3. Für die Nutzung der Transportmittel gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Datenschutzbestimmungen von Freetrailer, abrufbar unter www.freetrailer.com. Der Mieter ist verpflichtet, diese vor Nutzung zur Kenntnis zu nehmen und zu akzeptieren.
16.4. Die Nutzung eines Transportmittels setzt das Vorliegen einer gültigen Fahrerlaubnis sowie die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften voraus. Die Überprüfung erfolgt durch Freetrailer. Der Vermieter übernimmt keine Prüfung der Fahreignung oder Haftung für Schäden, Bußgelder, Unfälle oder sonstige Ereignisse im Zusammenhang mit der Nutzung des Transportmittels.
16.5. Je nach gewähltem Vertragspaket kann dem Mieter eine bevorzugte Verfügbarkeit von Transportmitteln eingeräumt werden. Die Einzelheiten, insbesondere etwaige Reservierungsmöglichkeiten oder Preisvorteile, ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder dem Kundenportal.
17.1. Der Vermieter bietet dem Mieter die Möglichkeit, im Rahmen des Mietverhältnisses Sendungen (z. B. Pakete oder Warenlieferungen) entgegenzunehmen und vorübergehend aufzubewahren. Die Annahme erfolgt ausschließlich für Sendungen, die eindeutig dem Mieter zugeordnet werden können. Eine Verpflichtung zur Annahme besteht nicht.
17.2. Der Vermieter ist berechtigt, die Annahme von Sendungen zu verweigern, wenn
– die Sendung übergroß oder übergewichtig ist,
– Anhaltspunkte für gefährliche, verbotene oder nicht lagerfähige Inhalte bestehen,
– die Sendung nicht eindeutig zuordenbar ist oder auf Nachnahme, Zollgebühren oder sonstige Zahlungspflichten lautet.
Nicht zustellbare Sendungen können vom Vermieter ohne vorherige Benachrichtigung an den Absender zurückgesandt werden.
17.3. Der Vermieter haftet für Verlust, Beschädigung oder verspätete Übergabe von Sendungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Transportschäden, Lieferverzögerungen oder den Inhalt der Sendung.
17.4. Der Mieter verpflichtet sich, angenommene Sendungen unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zustellung, während der üblichen Geschäftszeiten des Vermieters abzuholen. Die Herausgabe der Sendungen erfolgt ausschließlich durch den Storemanager oder durch vom Vermieter beauftragtes Personal.
Außerhalb der Geschäftszeiten besteht kein Anspruch auf Herausgabe.
Nach Ablauf dieser Frist kann der Vermieter die Sendung auf Kosten des Mieters an den Absender zurücksenden oder, falls dies nicht möglich ist, ordnungsgemäß entsorgen. Eine Verpflichtung zur Aufbewahrung über diese Frist hinaus besteht nicht.
17.5. Der Vermieter kann die Warenannahme durch einen externen Dienstleister oder Logistikpartner (z. B. DHL, DPD, UPS, Hermes) durchführen lassen. In diesem Fall gelten zusätzlich die jeweiligen Geschäfts- und Beförderungsbedingungen des beauftragten Dienstleisters. Der Vermieter bleibt berechtigt, den Dienstleister zu wechseln oder den Annahmeservice jederzeit zu ändern oder einzustellen.
17.6. Sofern der Vermieter einen Versandservice anbietet, erfolgt die Abwicklung ausschließlich auf Grundlage der vom Mieter beauftragten Versanddienstleister (z. B. DHL, DPD, UPS, Hermes). Der Mieter erstellt eigenverantwortlich Versandaufträge und Versandlabels. Der Vermieter stellt die vom Mieter bereitgestellten Sendungen lediglich abholbereit zur Verfügung. Eine Übergabe an den Versanddienstleister erfolgt ausschließlich im Auftrag und auf Risiko des Mieters.
Der Vermieter übernimmt keine Verpflichtung zur Einlieferung, zum Transport oder zur fristgerechten Übergabe der Sendung an den Versanddienstleister und haftet nicht für Verlust, Beschädigung oder verspätete Abholung durch Versanddienstleister.
17.7. Der Vermieter ist berechtigt, für besondere Zusatzleistungen im Zusammenhang mit der Warenannahme oder Versandvorbereitung (z. B. Verpackungsleistungen, Etikettierung, priorisierte Bereitstellung, Annahme außerhalb der Öffnungszeiten) ein gesondertes Entgelt gemäß der jeweils gültigen Preisliste zu verlangen.
18.1. Die Untervermietung oder sonstige Überlassung der Mietsache oder von Teilen derselben an Dritte – gleich in welcher Form und unabhängig davon, ob entgeltlich oder unentgeltlich – ist nicht gestattet. Eine Zustimmung des Vermieters hierzu wird grundsätzlich nicht erteilt.
18.2. Als Untervermietung gilt auch jede nicht nur vorübergehende Gebrauchsüberlassung an Dritte, insbesondere die gemeinsame Nutzung der Mietsache mit Personen, die nicht Vertragspartner sind.
18.3. Verstößt der Mieter gegen das Verbot der Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung, ist der Vermieter berechtig, den Mieter zur sofortigen Beendigung des unbefugten Gebrauchs aufzufordern. Kommt der Mieter dieser Aufforderung nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einer Woche nach, ist der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen und Schadenersatz zu verlangen.
18.4. Der Mieter haftet für sämtliche Handlungen und Unterlassungen der Personen, denen er – entgegen Absatz 1 – den Gebrauch der Mietsache ermöglicht, wie für eigenes Verschulden.
19.1. Der Mieter darf mit seinen Ansprüchen gegenüber den Ansprüchen des Vermieters nur aufrechnen, wenn die Ansprüche des Mieters rechtskräftig festgestellt oder vom Vermieter nicht bestritten sind.
19.2. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Mieter nur zu, wenn sein Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis stammt. Ist der Mieter Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, ist er darüber hinaus nur zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts berechtigt, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder vom Vermieter nicht bestritten ist.
19.3. Ist der Mieter Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, ist er nur berechtigt, gegenüber der Miete mit seiner Gegenforderung aufzurechnen oder ein Minderungs- oder Zurückbehaltungsrecht auszuüben, wenn er dies mindestens einen Monat vor Fälligkeit der Miete dem Vermieter schriftlich angekündigt hat.
19.4. Zahlungen des Mieters werden zuerst auf sonstige Kosten und Nebenkosten, sodann auf Zinsen und zuletzt auf die Miete angerechnet. Bestimmt der Mieter eine andere Anrechnung, so kann der Vermieter die Annahme der Leistung ablehnen.
20.1. Ist der Mieter Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, so steht ihm ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, wenn der Mietvertrag über Fernkommunikationsmittel (z. B. Online-Buchung, E-Mail, Telefon) abgeschlossen wurde oder außerhalb der Geschäftsräume des Vermieters zustande kommt.
20.2 Der Mieter kann seine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Erklärung innerhalb von vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen.
Einzelheiten zum Widerrufsrecht ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung und dem gesondert bereitgestellten Muster-Widerrufsformular, die dem Mieter vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt werden.
20.3 Verlangt der Mieter ausdrücklich, dass der Vermieter mit der Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt (Bereitstellung des Zugangs zur Lagerbox), und widerruft der Mieter den Vertrag anschließend, so hat der Mieter dem Vermieter einen angemessenen Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen zu leisten.
20.4 Das ausdrückliche Verlangen des Mieters wird im Rahmen des Online-Vertragsschlusses über die Checkout-Maske erklärt. Der Mieter bestätigt dort insbesondere folgende Erklärung:
„Ich verlange ausdrücklich, dass Lagertraum bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Vertragsausführung beginnt (insbesondere durch Bereitstellung des Zugangs zur Lagerbox). Mir ist bekannt, dass ich im Falle eines Widerrufs Wertersatz für die bis dahin erbrachten Leistungen schulde.“
20.5 Über die Rechtsfolge des Wertersatzes wird der Mieter im Rahmen der Widerrufsbelehrung informiert.
20.6 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen zum Widerrufsrecht, insbesondere §§ 355 ff. BGB.
21.1. Der Mieter verpflichtet sich, alle im Angebot geforderten Angaben korrekt, vollständig und wahrheitsgemäß zu machen.
21.2. Personenbezogene Daten des Mieters (z.B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse) werden vom Vermieter ausschließlich gemäß den Bestimmungen des geltenden Datenschutzrechts, insbesondere der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung), erhoben, verarbeitet und gespeichert. Der Vermieter verweist auf seine Hinweise zum Datenschutz, zu denen sich Informationen im Angebot befinden.
22. Schlussbestimmungen
22.1. Auf dem Betriebsgelände des Vermieters gilt die Straßenverkehrsordnung.
22.2. Beide Vertragspartner sind verpflichtet, Änderungen ihrer Kontaktdaten – insbesondere der Anschrift, E-Mail-Adresse oder Telefonnummer – unverzüglich und in Textform dem jeweils anderen Vertragspartner mitzuteilen.
22.3. Auf den Mietvertrag zwischen dem Vermieter und dem Mieter sowie dessen Auslegung findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften insbes. des Staates, in dem der Mieter als Verbraucher i.S.d § 13 BGB seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.
22.4. Sofern es sich beim Mieter um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Mietvertrag zwischen dem Mieter und dem Vermieter der Sitz des Vermieters.
22.5. Bei einem Vertrag mit einem Mieter, der Verbraucher i.S.d § 13 BGB ohne allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland ist, ist der Sitz des Vermieters nicht-ausschließlicher Gerichtsstand. Verlegt dieser Mieter seinen Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt nach Vertragsabschluss nach außerhalb Deutschlands oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist Gerichtsstand für Klagen gegen den Mieter der Sitz des Vermieters. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Ausschließliche Gerichtsstände, z.B. für das gerichtliche Mahnverfahren, bleiben unberührt.
22.6. Der Mietvertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. An die Stelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften.
Mit diesen Informationen möchten wir einen ersten Überblick über den angebotenen Versicherungsschutz geben.
Diese Informationen sind jedoch nicht abschließend. Der vollständige Vertragsinhalt ergibt sich ausschließlich aus dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen. Diese können jederzeit beim Vermieter eingesehen werden.
Hier gibt es einen Überblick zu den Grundlagen der Versicherung.
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